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Satzung

S a t z u n g

Hinweis: Der besseren Lesbarkeit wegen werden Personenbezeichnungen nur in der männlichen Form verwendet,
sie gelten jedoch für Männer und Frauen in gleicher Weise.

§ 1
Name und Sitz

Der M. T. V. Bokel e. V. mit Sitz in 27616 Beverstedt, Ortsteil Bokel, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports allgemein und der Jugend im Sport vorrangig. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Übungen und sportlichen Leistungen, sowie die Unterhaltung von vereinseigenen Sportanlagen und die Pflege des Liedgutes (Spielmannszug). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Beverstedt, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein gehört den Sportverbänden an, denen anzugehören aufgrund der ausgeübten Sportart erforderlich ist. Er regelt im Einklang mit den Satzungen der vorstehenden Organisationen seine Angelegenheiten selber.

§ 4
Rechtsgrundlagen

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung und die Satzungen der unter § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller der damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.

§ 5
Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich in Sparten (Abteilungen), die sich ausschließlich ihrer Sportart widmen. Jeder Sparte steht ein Spartenleiter vor, der alle mit der jeweiligen Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport betreiben.

Für jede Sparte gilt folgende Alters-Gliederung der Mitglieder:

  • a) Kinder: vom 1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  • b) Jugendliche: nach Vollendung des 14. bis Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • c) Erwachsene: nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
  • § 6
    Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 1 Jahr auf schriftlichen Antrag werden. Für vereinsinterne Ehrungen gilt die Mitgliedschaft erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres.

Durch seine Unterschrift erkennt der Antragsteller die gültige Satzung an. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben.

Dieser Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn der Antragsteller die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt wird. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Antragsteller das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.

§ 7
Ehrenmitglieder

Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 8
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat jeweils zum 30.6. bzw. 31.12. des Jahres,
  • b) durch Ausschluss aus dem Verein aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes,
  • c) oder durch Ableben des Mitgliedes.
  • Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehende Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 9
Ausschließungsgründe

Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in nachstehenden Fällen erfolgen:

  • a) wenn die in § 11 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden,
  • b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt,
  • c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwider handelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
  • Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die begründete Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an das Kreissportgericht seiner Sportart oder an eine Mitgliederversammlung zulässig, das bzw. die endgültig entscheidet.

§ 10
Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt

  • a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt,
  • b) die Einrichtungen des Vereins gemäß den hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  • c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, sowie den Sport in allen Abteilung auszuüben,
  • d) vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
  • § 11
    Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet

  • a) die Satzung des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. (einschließlich angeschlossener Fachverbände), soweit die Sportart betrieben wird, sowie auch die Beschlüsse dieser Organisation zu befolgen,
  • b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,
  • c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten,
  • d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken,
  • e) in allen aus der Mitgliedschaft zum Verein erwachsenen Rechtsangelegenheiten, sei es in Beziehung zu anderen Mitgliedern der in § 3 genannten Vereinigungen, deren Sportgerichte in Anspruch zu nehmen und sich deren Entscheidung zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist allen mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetrieb in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten ausgeschlossen.
  • § 12
    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung,
  • b) der Vorstand
  • c) die Fachausschüsse in Form der Sparten(Abteilungen).
  • Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§ 13
Mitgliederversammlung

Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehende Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht.

Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen.

Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn   

  • a) ein dringender Grund vorliegt,
  • b) 20 % der Stimmberechtigten es beantragen.
  • Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach § 19 und § 20.

§ 14
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere

  • a) Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • b) Wahl der Fachausschussmitglieder (Ehren- und Festausschuss),
  • c) Wahl der Kassenprüfer,
  • d) Wahl der Frauenwartin, des Pressewartes und weiterer Funktionsträger des Vereins,
  • e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • f) Bestimmung der Grundsätze für die Beitragserhebung im kommenden Jahr,
  • g) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung,
  • h) Bestätigung der Sparten-/Abteilungsleiter.
  • § 15
    Tagesordnung

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:

  • a) Feststellen der Stimmberechtigten,
  • b) Rechenschaftsbericht der Vereinsorgane und der Kassenprüfer,
  • c) Beschlussfassung über die Entlastung,
  • d) Neuwahlen,
  • e) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr,
  • f) besondere Anträge,
  • g) Verschiedenes.
  • Anträge zur Tagesordnung sind 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

§ 16
Vereinsvorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

 a) dem 1. Vorsitzenden,
 b) dem 2. Vorsitzenden,
 c) dem Kassenwart,
 d) dem Schriftführer,
 e) die Sparten-/Abteilungsleiter

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung bestellt und abberufen. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag von 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch eine Mitgliederversammlung abberufen werden.

Der Vorstand beschließt über die ihm übertragenen Aufgaben mit einfacher Stimmenmehrheit.

Erweiterter Vorstand: Zum erweiterten Vorstand gehören neben den gewählten Vorstandsmitgliedern die Frauenwartin, der Pressewart und der Platzwart. Der erweiterte Vorstand steht dem Vorstand auf Einladung des 1. Vorsitzenden beratend in allen Vereinsangelegenheiten zur Verfügung.

 

§ 17
Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, bei Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in Übereinstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern nach innen und nach außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.

Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen bezeichneten Angelegenheiten.

Der Kassenwart ist für die finanzielle Abwicklung nach innen und außen zuständig. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Zahlungen dürfen nur mit Einverständnis des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Die einzelnen Sparten können eigenständig Kasse führen. Sie unterliegen der Hauptkasse. Bei einer Kassenrevision sind alle Angaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

Der Schriftführer ist verantwortlich für die Protokollierung sämtlicher Versammlungen der Organe. Er ist dafür zuständig, dass die Protokolle rechtzeitig den betroffenen Organmitgliedern zur Ausführung der Beschlüsse zugestellt werden.

§ 18
Kassenprüfer

Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl unzulässig) haben gemeinschaftlich unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen ist, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet.

§ 19
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe

Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter per Aushang und durch Rundschreiben bekannt gegeben wurde. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Bewerben sich bei Wahlen mehrere Mitglieder, so wird grundsätzlich geheim abgestimmt. Dasselbe gilt für Abstimmungen über Sachangelegenheiten, wenn alternative Vorschläge vorliegen.

Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.

Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das am Schluss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der erschienenen Mitglieder, über die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 20
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

§ 21
Vermögen des Vereins

Die Überschüsse der Vereinskasse und die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieraus nicht zu.

§ 22
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 26. Januar 2018 mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.

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