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S a t z u n g Hinweis: Der besseren Lesbarkeit wegen werden Personenbezeichnungen nur in der männlichen Form verwendet, § 1 Der M. T. V. Bokel e. V. mit Sitz in 27616 Beverstedt, Ortsteil Bokel, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. § 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports allgemein und der Jugend im Sport vorrangig. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von Übungen und sportlichen Leistungen, sowie die Unterhaltung von vereinseigenen Sportanlagen und die Pflege des Liedgutes (Spielmannszug). Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Beverstedt, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat. § 3 Der Verein gehört den Sportverbänden an, denen anzugehören aufgrund der ausgeübten Sportart erforderlich ist. Er regelt im Einklang mit den Satzungen der vorstehenden Organisationen seine Angelegenheiten selber. § 4 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung und die Satzungen der unter § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller der damit in Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird. § 5 Der Verein gliedert sich in Sparten (Abteilungen), die sich ausschließlich ihrer Sportart widmen. Jeder Sparte steht ein Spartenleiter vor, der alle mit der jeweiligen Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Sparten Sport betreiben. Für jede Sparte gilt folgende Alters-Gliederung der Mitglieder:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 1 Jahr auf schriftlichen Antrag werden. Für vereinsinterne Ehrungen gilt die Mitgliedschaft erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres. Durch seine Unterschrift erkennt der Antragsteller die gültige Satzung an. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes erworben. Dieser Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn der Antragsteller die festgesetzte Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag für den laufenden Monat bezahlt hat bzw. ihm durch Beschluss des Vorstandes Beitragsbefreiung erteilt wird. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Antragsteller das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. § 7 Personen, die sich besonders um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. § 8 Die Mitgliedschaft erlischt
§ 9 Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8b) kann nur in nachstehenden Fällen erfolgen:
§ 10 Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
Organe des Vereins sind
§ 13 Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehende Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben Stimmrecht. Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung zur Beschlussfassung über die in § 14 genannten Aufgaben einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 14 Tagen. Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach der obigen Vorschrift einzuberufen, wenn
§ 14 Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere
Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
§ 16 Der Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem 1. Vorsitzenden, Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung bestellt und abberufen. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende allein oder der 2. Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand kann auf schriftlichen Antrag von 20 % der stimmberechtigten Vereinsmitglieder wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch eine Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Vorstand beschließt über die ihm übertragenen Aufgaben mit einfacher Stimmenmehrheit. Erweiterter Vorstand: Zum erweiterten Vorstand gehören neben den gewählten Vorstandsmitgliedern die Frauenwartin, der Pressewart und der Platzwart. Der erweiterte Vorstand steht dem Vorstand auf Einladung des 1. Vorsitzenden beratend in allen Vereinsangelegenheiten zur Verfügung. § 17 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Geschäfte des Vereins nach der Satzung und gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, bei Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein in Übereinstimmung mit den übrigen Vorstandsmitgliedern nach innen und nach außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen bezeichneten Angelegenheiten. Der Kassenwart ist für die finanzielle Abwicklung nach innen und außen zuständig. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Alle Zahlungen dürfen nur mit Einverständnis des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Die einzelnen Sparten können eigenständig Kasse führen. Sie unterliegen der Hauptkasse. Bei einer Kassenrevision sind alle Angaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen. Der Schriftführer ist verantwortlich für die Protokollierung sämtlicher Versammlungen der Organe. Er ist dafür zuständig, dass die Protokolle rechtzeitig den betroffenen Organmitgliedern zur Ausführung der Beschlüsse zugestellt werden. § 18 Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer (Wiederwahl unzulässig) haben gemeinschaftlich unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll niederzulegen und dem 1. Vorsitzenden mitzuteilen ist, der hierüber der Jahreshauptversammlung berichtet. § 19 Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß erfolgt, wenn sie 14 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Versammlungsleiter per Aushang und durch Rundschreiben bekannt gegeben wurde. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegeben Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Bewerben sich bei Wahlen mehrere Mitglieder, so wird grundsätzlich geheim abgestimmt. Dasselbe gilt für Abstimmungen über Sachangelegenheiten, wenn alternative Vorschläge vorliegen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 7 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung. Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das am Schluss vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der erschienenen Mitglieder, über die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. § 20 Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung 4 Wochen später zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. § 21 Die Überschüsse der Vereinskasse und die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieraus nicht zu. § 22 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 26. Januar 2018 mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. . |